Benutzungs- und
Gebührenordnung
für die Stadtbücherei
Emmerich am Rhein
vom
Der Rat der Stadt Emmerich am
Rhein hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in Verbindung mit
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der
Fassung vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S.
394) in seiner Sitzung vom 13.07.2010 die
folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für
die Stadtbücherei Emmerich am Rhein beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Die Stadt Emmerich am Rhein unterhält eine
Stadtbücherei als öffentliche Einrichtung.
(2)
Jeder kann die Bücherei benutzen und die
vorhandenen Medien entleihen.
(3)
Für Entleihungen ist eine Gebühr gemäß
Entgelttarif zu entrichten.
§ 2 Anmeldung und
Benutzerausweis
(1)
Zur Anmeldung ist die Vorlage des
Personalausweises notwendig. Die Benutzungs- und
Gebührenordnung wird bei der Anmeldung durch die
eigenhändige Unterschrift des Benutzers bzw. bei
Minderjährigen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
des gesetzlichen Vertreters anerkannt. Mit der
Einverständniserklärung übernimmt der
gesetzliche Vertreter neben dem Minderjährigen
die Haftung für Ansprüche der Stadt aus dieser
Benutzungsordnung. Es sind Benutzungsgebühren
gemäß Entgelttarif zu entrichten.
(2)
Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen
Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und
Eigentum der Stadtbücherei bleibt. Der
Benutzerausweis ist bei der Ausleihe und der
Verlängerung von Leihfristen von Medieneinheiten
vorzulegen. Sein Verlust ist der Stadtbücherei
unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel
und jede Änderung der Personalien ist der
Stadtbücherei mitzuteilen. Der Benutzerausweis
ist nur in Verbindung mit einem amtlichen
Personalausweis gültig.
(3)
Für Schäden, die der Stadtbücherei durch
Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist
der Benutzer haftbar. Der Benutzerausweis ist
zurückzugeben, wenn die Stadtbücherei es
verlangt.
§ 3 Ausleihe,
Verlängerung und Vormerkung
(1)
Gegen Vorlage eines Benutzerausweises können
Bücher bis zu einem Zeitraum von 4 Wochen
ausgeliehen werden. Für gebührenpflichtige
Medien beträgt die Leihfrist 1 Woche. Für alle
übrigen Medien beträgt die Leihfrist 2 Wochen.
Eine Ausleihe ohne Benutzerausweis ist nicht
möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann
die Leihfrist durch die Leitung der
Stadtbücherei verkürzt werden.
(2)
Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.
(3)
Wenn keine anderweitige Vormerkung vorliegt, kann
die Leihfrist vor deren Ablauf auf Antrag bei
Büchern um 4 Wochen, bei gebührenpflichtigen
Medien kann die Leihfrist um 1 Woche, bei allen
übrigen Medien um 2 Wochen verlängert werden.
Der Antrag auf Verlängerung der Leihfrist kann
schriftlich, telefonisch oder per Fax gegen
Angabe der Nummer des Benutzerausweises, des
Endes der Leihfrist und des Namens gestellt
werden. Auch die selbstständige
Leihfristverlängerung per Internet ist möglich.
(4)
Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Eingetroffene Vormerkungen werden 2 Wochen für
den vorgemerkten Leser zurückgestellt. Danach
erhält sie der nächste Leser. Jeder Leser wird
über die eingetroffenen Vormerkungen schriftlich
benachrichtigt. Die Gebühren für die
Vormerkungen richten sich nach dem gültigen
Entgelttarif und sind bei der Abholung zu
entrichten.
(5)
Entliehene Medien dürfen nur entsprechend des
für sie geltenden Urheberrechtes genutzt werden.
(6)
Für Schäden, die durch Software entstehen,
übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.
§ 4 Auswärtiger
Leihverkehr
Bücher, die nicht im Bestand der
Stadtbücherei vorhanden sind, können nach den
hierfür geltenden Richtlinien durch den
auswärtigen Leihverkehr beschafft werden. Für
diese Tätigkeit erhebt die Stadtbücherei eine
Gebühr nach dem Entgelttarif. Darüber hinaus
sind der Stadtbücherei die durch die Beschaffung
entstandenen Portokosten und Gebühren gemäß
aktueller Leihverkehrsordnung zu erstatten.
§ 5 Behandlung der
ausgeliehenen Medien, Haftung
(1)
Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen
Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor
Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu
bewahren. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom
Benutzer auf Vollständigkeit und Unversehrtheit
zu überprüfen. Eventuelle Schäden sind dem
Personal der Stadtbücherei sofort zu melden.
(2)
Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden.
(3)
Der Verlust einer ausgeliehenen Medieneinheit ist
der Stadtbücherei im Rahmen der regulären
Leihfrist anzuzeigen. Den Schadenersatz regelt §
9.
(4)
Für Schäden, die durch Missbrauch des
Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene
Benutzer haftbar.
(5)
Benutzer, die an einer ansteckenden Krankheit im
Sinne des Bundesseuchengesetzes leiden oder mit
solchen Personen in häuslicher Gemeinschaft
leben, dürfen die Stadtbücherei während der
Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Sie
sind verpflichtet, unverzüglich von der
Erkrankung Mitteilung zu machen und ausgeliehene
Medien zur Desinfektion, die von der Stadt
vorgenommen wird, bereitzuhalten.
§ 6 Überschreitung der
Leihfrist, Säumnisgebühren
(1)
Wird eine ausgeliehene Medieneinheit ohne Verlängerung
der Leihfrist nicht zurückgegeben, sind
Säumnisgebühren gemäß dem Entgelttarif (§ 8)
zu zahlen.
(2)
Bei Überschreitung der Leihfrist kann die
Stadtbücherei die Rückgabe der entliehenen
Medieneinheit schriftlich anmahnen und im Abstand
von jeweils einer Woche weitere schriftliche
Mahnungen zustellen. Die Gebühren sind auch dann
zu entrichten, wenn der Benutzer keine
schriftliche Erinnerung oder Mahnung erhalten hat.
(3)
Nach vorheriger schriftlicher Mahnung kann die
Stadtbücherei nach Überschreitung der Leihfrist
um mehr als drei Wochen die ausgeliehenen Medien
durch einen Vollziehungsbeamten der
Stadtverwaltung abholen lassen. Für diesen Gang
ist zusätzlich eine Gebühr gemäß Entgelttarif
zu zahlen. Das Entgelt für die Abholung durch
den Vollziehungsbeamten wird auch dann fällig,
wenn der Benutzer die Herausgabe verweigert oder
nicht in seiner Wohnung anzutreffen ist. Bei
Benutzern, die außerhalb des Gebietes der Stadt
Emmerich am Rhein wohnen, werden die
tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls
diese die Gebühr für die Abholung durch den
Vollziehungsbeamten überschreiten.
(4)
Nach Überschreitung der Leihfrist um mehr als 8
Wochen ist die Stadtbücherei berechtigt, die
entliehene Medieneinheit im Handel
wiederzubeschaffen. Die Kosten der
Wiederbeschaffung (Neuwert) gehen zu Lasten des
Benutzers.
§ 7 Hausordnung,
Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1)
Mappen und Taschen sind bei Betreten der
Bibliotheksräume in die dafür vorgesehenen
Schränke einzuschließen; auf Verlangen ist ihr
Inhalt vorzuzeigen.
Die Schlüssel der Taschenschränke dürfen beim
Verlassen der Bibliotheksräume nicht mitgenommen
werden.
(2)
Für abhandengekommene Sachen wird nicht gehaftet.
(3)
Rauchen, Essen und Trinken sowie sonstiges
störendes Verhalten sind in den
Bibliotheksräumen nicht gestattet.
(4)
Tiere - mit Ausnahme von Blindenhunden -
Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige
Güter dürfen nicht in die Bibliotheksräume
mitgenommen werden.
(5)
Fundsachen sind beim Personal der Stadtbücherei
abzuliefern.
(6)
Das Personal der Bücherei übt das Hausrecht aus.
(7)
Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise
gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung
verstoßen, können ganz oder zeitweise von der
Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen
werden.
§ 8 Entgelttarif
(1)
Jahresgebühr für die Benutzung der
Stadtbücherei
bis zu drei Erwachsene
einer Familie (Familienausweis)
15,00 Euro
Schüler, Studenten, Auszubildende über 18 Jahre,
Arbeitslose,
Sozialhilfeempfänger,
Rentner, Wehr- und Zivildienstleistende,
Schwerbehinderte, die
dieses schriftlich nachweisen können, zahlen
6,50 Euro
Jahresgebühr.
Der entsprechende Nachweis ist
jährlich neu zu erbringen.
Gästeausweis:
Gültigkeit 3 Monate nach Zahlung
5,00 Euro
Bücherei-Flatrate: für
die Benutzung der Stadtbücherei einschließlich
aller
Ausleihgebühren für
gebührenpflichtige Medien, incl. Internetnutzung
je Jahr 50,00 Euro
Jeder zahlende Leser
erhält einen Benutzerausweis, für den er selbst
haftet.
Die Benutzung der
Stadtbücherei ist für Kinder und Jugendliche
unter
18 Jahren kostenlos.
(2)
Ersatzausstellung eines Benutzerausweises
2,50 Euro
(3)
Bestellung einer Medieneinheit im auswärtigen
Leihverkehr
a) für Schüler, Studenten, Auszubildende
2,50 Euro
b) für Erwachsene
3,50 Euro
4)
Überschreiten der Leihfrist ab 1. Tag nach dem
Fälligkeitsdatum
a) je Buch, Zeitschrift
1. Woche
1,00 Euro
2. Woche
2,00 Euro
3. Woche
3,00 Euro
b) je sonstigem Medium, wie CD, CD-ROM, DVD,
Nintendo-DS je Woche
2,00 Euro
c) je Post versandtem Mahnschreiben
1,00 Euro Versandkosten
(5)
Abholen von einer oder mehrerer Medieneinheiten
durch den
Vollziehungsbeamten innerhalb des Stadtgebietes
zusätzlich
einen, den Gebühren im
jeweils gültigen Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
entsprechenden Betrag, mindestens jedoch
20,00 Euro
(6)
Vormerkung einer Medieneinheit
a) Vormerkung einer Medieneinheit
1,00 Euro
b) je Post versandter
Benachrichtigung zusätzlich
1,00
Euro
c) je Email versandter
Benachrichtigung
0,00 Euro
(7)
Ausleihe einer CD, CD-ROM, DVD, Nintendo-DSinnerhalb
der Leihfrist
1,00 Euro.
(8)
Benutzung des Internet
·
je angefangene halbe Stunde
1,50 Euro
·
Ausdruck je Seite
0,10 Euro
(9)
a) Privatfaxe
·
Inland
1,50 Euro
·
Ausland
2,00 Euro
(10) Medienboxen
für private Zwecke
10,00 Euro
§ 9 Schadenersatz
(1)
Bei Beschädigung, Verschmutzung oder Abänderung
der Medieneinheit richtet sich der Schadenersatz
nach dem Aufwand der zur Beseitigung des Schadens
erforderlich ist, mindestens jedoch 3,50 Euro.
(2)
Bei Verlust einer Medieneinheit oder wenn deren
Wiederherstellung durch Reparatur nicht oder mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich
ist, ist als Schadenersatz der Zeitwert, sowie
eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,00 zu
zahlen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Benutzungs-
und Gebührenordnung tritt am 01.08.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die
Stadtbücherei Emmerich am Rhein vom 19.12.1991
außer Kraft.
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